Statuten

Statuten

Art. 1     NAME UND SITZ

Unter dem Namen Entlastungsdienst Sarganserland/Werdenberg besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell neutraler, steuerbefreiter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Buchs SG.

Art. 2     ZWECK

Der Verein bezweckt die Unterstützung und Entlastung von betreuenden Angehörigen und Menschen mit Beeinträchtigungen.

Als Mitglied des Dachvereins Entlastungsdienst Ostschweiz (EDO) unterstützt er diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und trägt insbesondere dazu bei, dass die Betreuungen möglichst kostengünstig angeboten werden können.

Art. 3    MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder und Gönner des Vereins Sarganserland/Werdenberg können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch Einzahlung des Mitgliederbeitrags erworben.
Für Leistungsbezüger ist die Mitgliedschaft als natürliche Person obligatorisch.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt,
  2. Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
  3. Tod bzw. Auflösung der juristischen Person
  4. infolge Ausschluss durch den Vorstand

Art. 4     ORGANISATION

Die Organe des Vereins sind:
A     Die Mitgliederversammlung
B     Der Vorstand
C     Die Revisionsstelle

Art. 5     DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Semester des Kalenderjahres statt. Dazu lädt der Vorstand mit Angabe von Ort, Datum, Zeit und der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail ein.

Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidium einzureichen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium der Stichentscheid zu.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand, 1/5 der Mitglieder oder die Revisionsstelle dies verlangt.

Natürliche und juristische Personen haben je eine Stimme. Die juristischen Personen üben das Stimm- und Wahlrecht durch ein Organ bzw. eine Vertretung aus.

Die Versammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin / des Präsidenten
  3. Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidiums und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
  6. Wahl von drei Delegierten für die Delegiertenversammlung des EDO, jeweils für zwei Jahre
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Genehmigung des Jahresbudgets
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  10. Beschlussfassung über Statutenänderungen, Umwandlung oder Auflösung des Vereins. Für diese Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 6     DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; Präsidium, Vizepräsidium, Finanzen, Aktuariat, ein oder mehrere Beisitzer.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt, der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selber.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen werden.

Er führt die laufenden Geschäfte und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Organisation regionaler Aktivitäten für Betreuerinnen und Klienten
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Medien- und Informationsarbeit, Werbung, Mitgliederwerbung
  • Zusammenarbeit mit dem Entlastungsdienst Ostschweiz, Entlastungsdiensten anderer Regionen und weiteren ähnlichen Organisationen
  • Entscheidung über Vergünstigungen der Tarife für die Betreuungsleistung des EDO zugunsten der Betreuten aus dem Einzugsgebiet des Vereins
  • Mittelbeschaffung und Bewirtschaftung der Spenden
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorschlag neuer Vorstandsmitglieder

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Die vom EDO für das Einzugsgebiet des Vereins angestellte Vermittlerin nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

Das Präsidium ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes im EDO. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine zweite Person als weiteres Mitglied im Vorstand des EDO.

Art. 7    REVISIONSSTELLE

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstands.

Art. 8     FINANZEN

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Gönnerbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Verein übernimmt die Kosten der von ihm festgesetzten Vergünstigungen der Tarife für die Betreuungsleistungen des EDO sowie den auf den Verein entfallenden Anteil der Verwaltungskosten des EDO.
Er informiert den EDO regelmässig über seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere und unverzüglich bei einer allfälligen Verschlechterung der Finanzen und überlässt ihm die Jahresrechnung.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung von Vereins- und Vorstandsmitgliedern ist ausgeschlossen.

Das Vereins- und Rechnungsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

Art. 9     SCHLUSSBESTIMMUNG

Der Verein kann mit Organisationen zusammenarbeiten, deren Zweck mit jenen im Art. 2 der Statuten übereinstimmt oder diesen ergänzt.

Die Statutenänderung, Umwandlung oder Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Sofern diesen Statuten keine Vorschrift entnommen werden kann, finden die Bestimmungen von Art. 60 ff.ZGB Anwendung.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Umwandlung entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei es einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuführen ist. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.04.2021 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 24.04.2017.

Buchs, 16. August 2021

Entlastungsdienst Sarganserland |Werdenberg

Heimo Steriti
Präsident

Regula Good
Aktuarin